Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA)
Bezeichnung des Ursprungslandes in CETA-Ursprungserklärungen
Der Handelsteil des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada und der EU (CETA) ist seit dem 21. September 2017 vorläufig anwendbar. Seit Beginn der Anwendung wurde deutlich, dass zwischen den Vertragsparteien eine unterschiedliche Auffassung bezüglich der korrekten Ursprungsangabe in der Ursprungserklärung besteht.
Die Europäische Kommission hat nunmehr mitgeteilt, dass die Angabe des Ursprungslandes verbindlich nach der Vorgabe der Fußnote 3 in Anhang 2 zum Ursprungsprotokoll vorzunehmen ist. Das bedeutet: Bei der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen nach Kanada lautet daher für EU-Exporteure die Angabe des Ursprungslandes in der Ursprungserklärung stets „Kanada/EU“ bzw. „Canada/EU“.
Bei der Einfuhr in die EU ist hingegen zu beachten, dass bei der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im IT-Verfahren ATLAS ist die eindeutige Angabe des Ursprungslandes erforderlich ist. Enthält eine Ursprungserklärung die Eintragung „Kanada/EU“ bzw. „Canada/EU“, hat daher der Anmelder in ATLAS als präferenzielles Ursprungsland „CA“ anzugeben, es sei denn, es liegen ihm Erkenntnisse vor, dass es sich um Ursprungserzeugnisse der EU handelt.
Wichtig: Die Ausfertigung von Ursprungserklärungen auf der Grundlage einer Bewilligung als ermächtigter Ausführer ist nur noch bis zum 31. Dezember 2017 möglich ist. Zukünftig muss ein Ausführer im Rahmen des Abkommens grundsätzlich als Registrierte Ausführer (REX) registriert sein.
Quelle: zoll.de/Fachmeldungen
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/WuP_Meldungen/2017/wup_ceta_bezeichnung_ursprungsland.html